Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Die 130-Prozent-Regelung erlaubt Ihnen trotzdem die Reparatur – bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts –, wenn Sie Ihr Auto behalten möchten.
Die Voraussetzungen
Der Bundesgerichtshof knüpft die Regelung an klare Bedingungen: Die Reparatur muss fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens erfolgen, die Kosten dürfen 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen, und Sie müssen das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiternutzen.
Ein Beispiel
Wiederbeschaffungswert 10.000 €, Reparaturkosten laut Gutachten 12.500 € (= 125 %). Die Reparatur ist zulässig, die Versicherung muss die vollen Reparaturkosten zahlen. Bei 13.500 € (= 135 %) wäre nur die Totalschadenabrechnung (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) möglich.
Warum Sie ein Gutachten brauchen
Die 130-Prozent-Grenze lässt sich nur mit einem vollständigen Schadensgutachten belegen – Reparaturkosten, Wiederbeschaffungs- und Restwert müssen sauber ermittelt sein. Ein zu niedrig angesetzter Wiederbeschaffungswert kann Sie fälschlich über die Grenze drücken. Genau hier lohnt die Prüfung Ihres vorliegenden Gutachtens.
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Lassen Sie prüfen, ob Minderwert, Nutzungsausfall, Restwert und Co. in Ihrem Gutachten korrekt angesetzt sind – kostenlos und unabhängig.